Liebe Leser!

GASTRO 03/17Nach den außergewöhnlich kalten und vor allem beständigen Minusgraden des diesjährigen Winters haben die ersten Sonnenstrahlen und Temperaturen über 10 °C wieder daran erinnert, dass unsere Breiten eigentlich zur gemäßigten Klimazone zählen. Bald schon wird es heißen: „Hurra, der Lenz ist da!“ Dass wir uns aber eben diesen gerade nicht machen wollen, beweisen wir Ihnen, werte Leser, unter anderem mit den umfangreichen Sonderthemen „Eis-Sommer 2017“ (Seite 20), „Gastgarten“ (Seite 42) und „Kassensystemlösungen“ (Seite 48).

Leider ist der Frühling auch untrennbar mit Anrainerbeschwerden verbunden, die insbesondere vielen wiener Gastronomen den betrieblichen Alltag merklich erschweren. Jüngst meinte auch Peter Dobcak, Fachgruppen- Obmann der Gastronomie in der Wirtschaftskammer Wien, der sich des Umstandes bewusst ist: „Die Wiener Gastronomen dürfen nicht dafür verantwortlich gemacht werden, was Gäste vor ihrer Türe machen!“ Derzeit sei es aber Realität, dass Gastronomen vor allem wegen Lärmbelästigung von Anrainern angezeigt würden. Wolfgang Binder, Obmann der Fachgruppe Kaffeehäuser, ergänzt: „Das kommende allgemeine Rauchverbot wird die Situation noch zusätzlich verschärfen. Unsere Gäste können dann nur mehr im Freien rauchen. Dass sie dabei auch plaudern, ist klar.“

Im Paragrafen 113, Absatz 5, der Gewerbeordnung ist derzeit festgehalten, dass die Betreiber für das Verhalten ihrer Gäste vor ihren Lokalen in Haftung genommen werden. Dobcak und Binder fordern daher eine umgehende Entschärfung dieses Paragrafen: „Wir brauchen hier rasch Rechtssicherheit – auch wegen der Winterschanigarten-Regelung. Diese müssen direkt an der Mauer vor dem Lokal oder Kaffeehaus aufgestellt werden.“ Durch das Behinderten-Gleichstellungsgesetz existieren diesbezüglich derzeit rechtliche Unklarheiten.

Es werden hier bei Schanigärten sogenannte taktile Elemente für blinde und sehbehinderte Menschen vorgeschrieben. „Die Stadt Wien hat dazu schon Bescheide erlassen“, sagt Binder: „Dabei schreibt die Stadt Wien bei hausseitigen Schanigärten massive, stabile, und unverrückbare Elemente vor.“ Die Krux an der Sache: Winterschanigärten müssen ab 23 Uhr komplett weggeräumt werden. Dobcak weiß aber, dass dies „bei solchen massiven Begrenzungen schwer möglich“ sei. Binder ergänzt: „Außerdem gibt es in den Betriebsstätten bei vollem Winterbetrieb dafür praktisch keinen Platz.“

Wer es mit einem anzeigenwütigen Anrainer, oder vielleicht sogar einer organisierten Truppe, zu tun hat, dem empfehle ich unseren Artikel zu diesem heißen Thema auf Seite 14. Der Fachbeitrag klärt auf, welche Rechte die Wirte haben und wie sie sich gegen selbsternannte Ordnungshüter zur Wehr setzen können.

Ihr Karl Schilling, Chefredakteur

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